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Statute of ZIRS

vom 12.07.2023, available only in German

Gemäß §§ 99 Abs. 3, 67 a Abs. 2, Ziffer 2 c) Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 01.07.2021 (GVBI. LSA, S. 368) i.V.m. § 14 Grundordnung der Martin-Luther-Universität vom 19.01.2022 hat der Akademische Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Ordnung der Interdisziplinären Wissenschaftlichen Einrichtung Zentrum für Interdisziplinäre Regionalstudien im Einvernehmen mit der Philosophischen Fakultät I, der Naturwissenschaftlichen Fakultät III und der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erlassen.

§ 1 Rechtsstatus

Das Zentrum für Interdisziplinäre Regionalstudien (im Folgenden: Zentrum) ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 99 Abs. 3 HSG LSA, die unter der Verantwortung der sie tragenden, im Folgenden genannten Fakultäten steht: Philosophische Fakultät I, Naturwissenschaftliche Fakultät III,
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. Die Einzelheiten der Verantwortungszuweisung (Dienstwege, Personalverwaltung, Reisekostenabrechnungen etc.) werden vom Direktorium des Zentrums gemeinsam mit diesen Fakultäten festgelegt. Die Einrichtung des Zentrums ist nach HSG LSA auf 5 Jahre befristet.

§ 2 Aufgaben

Das Zentrum hat die Aufgabe, historische wie gegenwartsbezogene wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der interdisziplinären Regionalstudien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu fördern und zu unterstützen. Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre.

Es soll insbesondere

  1. Forschungsvorhaben entwickeln,
  2. sich der Durchführung interdisziplinärer Veranstaltungen widmen,
  3. den Austausch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im In- und Ausland unterstützen,
  4. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern,
  5. die Mitglieder des Zentrums bei der Erreichung ihrer Qualifikationsziele unterstützen,
  6. infrastrukturelle und institutionelle Unterstützung bei der Beantragung und Durchführung von Forschungsprojekten bieten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Zentrums sind die von den tragenden Fakultäten benannten sowie die jeweils vom Direktorium nach Abs. 2 aufgenommenen

  1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 60 S. 1 Nr. 1 HSG LSA sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 60 S. 1 Nr. 2 HSG LSA, die Forschungs- und/oder Lehrtätigkeit an der wissenschaftlichen Einrichtung ausüben;
  2. an der wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden;
  3. Beschäftigte und Mitglieder anderer Forschungseinrichtungen gemäß § 2 Satz 3 Nr. 3.
  4. im Zentrum hauptberuflich tätigen Personen;

(2) Die Mitgliedschaft soll schriftlich beim Direktorium des Zentrums beantragt werden. Das Direktorium entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein:

  1. bei Auflösung des Zentrums;
  2. durch schriftlichen Antrag eines Mitgliedes des Zentrums, jeweils zum Ablauf des betreffenden Monats;
  3. im Falle des Abs. 1 Nr. 1 durch Beendigung der Tätigkeit;
  4. in den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 – 3 durch Beschluss des Direktoriums mit qualifizierter Mehrheit;
  5. in den Fällen von Abs. 1 Nr. 4 bei Ablauf der vom Direktorium gemäß Abs. 2 S. 2 festgelegten Dauer.

§ 4 Assoziierte Einrichtungen

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen ständiger oder temporärer Natur, die im Aufgabenbereich des Zentrums ausgewiesen sind, können auf Antrag beim Direktorium dem Zentrum assoziiert werden. Das Direktorium beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.

(2) Beendigung der Assoziierung tritt ein:

  1. durch Auflösung des Zentrums;
  2. durch schriftliche Mitteilung der Geschäftsführung der assoziierten Einrichtung;
  3. durch Beschluss des Direktoriums mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Zentrums gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis ein Direktorium nach § 6.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Arbeitsbericht des Direktoriums entgegen. Sie hat gegenüber dem Direktorium ein umfassendes Informationsrecht in Bezug auf wichtige Entscheidungen des Direktoriums, soweit sie das Zentrum betreffen und sofern dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor des Zentrums einmal im Jahr sowie nach Bedarf einberufen und geleitet. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Direktoriums oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.

§ 6 Das Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch ein Direktorium geleitet, das aus der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor, die bzw. der Professorin bzw. Professor sein soll, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und bis zu sechs weiteren einschlägig ausgewiesenen, von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis gewählten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern nach § 60 S. 1 Nr. 1 HSG besteht. Dabei müssen die das Zentrum tragenden Fakultäten angemessen repräsentiert sein. Dem Direktorium gehört außerdem eine Vertreterin bzw. ein Vertreter nach § 60 S. 1 Nr. 2 HSG LSA mit beratender Stimme an; diese Person soll dem Kreis der hauptberuflich am Zentrum tätigen
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstammen.

(2) Insbesondere hat das Direktorium die Aufgabe,

  • - auf Antrag weitere Mitglieder aufzunehmen,
  • - neue Projekte anzuregen und Drittmittel einzuwerben,
  • - die wissenschaftlichen Projekte des Zentrums zu gestalten und umzusetzen,
  • - mit deutschen und ausländischen Partnern zusammenzuarbeiten,
  • - die Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen,
  • - einen jährlichen Arbeitsbericht zu erstellen,
  • - über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel, insbesondere auch über die Einstellung des hauptberuflichen Personals des Zentrums zu entscheiden, soweit nicht die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten gegeben ist,
  • - die Publikationstätigkeit am Zentrum zu fördern,
  • - einmal im Semester zu einer Sitzung zusammenzukommen sowie
  • - an der mindestens einmal im Jahr einberufenen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Das Direktorium wird von der Mitgliederversammlung als Ganzes für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Amtsperiode). Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Direktoriumsmitglieds erfolgt durch Antrag des Mitglieds zum Ende des betreffenden Jahres; in diesem Fall wählt die Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ein neues Mitglied.

(4) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte eine Geschäftsführende Direktorin bzw. einen Geschäftsführenden Direktor sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für die Dauer der Amtsperiode nach Abs. 3 S. 1. Wiederwahl ist möglich. Beide müssen den das Zentrum tragenden Fakultäten angehören und jeweils unterschiedliche Disziplinen vertreten.

§ 7 Geschäftsführende*r Direktor*in

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die laufenden Geschäfte des Zentrums, beruft das Direktorium, die Mitgliederversammlung und den Wissenschaftlichen Beirat ein, vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten des hauptberuflich am Zentrum tätigen Personals. Sie bzw. er sorgt für die Ausführung der Aufgaben des Zentrums in Forschung und Lehre. Die Aufgaben der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors umfassen insbesondere,

  • - die innere Organisation des Zentrums zu regeln, seine Verwaltung zu leiten und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel des Zentrums zu tragen,
  • - die Entscheidungen und Beschlüsse des Direktoriums nach § 6 Abs. 2 umzusetzen,
  • - mindestens einmal im Semester eine Direktoriumssitzung einzuberufen und diese zu leiten sowie
  • - mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung einzuberufen und diese zu leiten.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem wissenschaftlichen Beirat beraten. Der Wissenschaftliche Beirat nimmt zu Projektanträgen Stellung. Er gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu thematischen und strukturellen Entwicklungen des Zentrums. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu fünf an den Forschungsaufgaben
des Zentrums interessierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die vom Direktorium für eine Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die bzw. der Vorsitzende des Beirates wird aus dem Kreis der Beiratsmitglieder gewählt und vom Direktorium bestellt.

(3) Der wissenschaftliche Beirat wird von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über wichtige Angelegenheiten des Zentrums informiert.

§ 9 Nutzung des Zentrums

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Ressourcen des Zentrums zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor über den Umfang der Nutzung.

(2) Andere Personen benötigen für die Nutzung der Ressourcen im Einzelfall eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors.

§ 10 Finanzierung

(1) Die Einrichtung finanziert sich grundsätzlich aus den Mitteln, die von den die Einrichtungen tragenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern eingebracht werden, aus den eingeworbenen Drittmitteln, sowie aus den Mitteln, die die tragenden Fakultäten zur Verfügung stellen.

(2) Auf der Grundlage der verausgabten Drittmittel wird den das Zentrum tragenden Fakultäten der Drittmittelbonus zugewiesen. Beteiligte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht den tragenden Fakultäten angehören, erhalten anteilig den Drittmittelbonus. Zu entscheiden, wie der Drittmittelbonus verteilt wird, obliegt den Fakultätsräten im Einvernehmen mit den beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.

(3) Auf Antrag können dem Zentrum zeitlich befristet zusätzliche Mittel aus den tragenden Fakultäten oder durch das Rektorat zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die von dem Zentrum zusätzlich in Anspruch genommenen Flächen werden zentral finanziert und verwaltet.

§ 11 Evaluierung

(1) Das Direktorium leitet im Einvernehmen mit den das Zentrum tragenden Fakultäten eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine universitätsinterne Begutachtungsgruppe jeweils 6 Monate vor Ende seiner Amtsperiode gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 ein.

(2) Der Bericht der Begutachtungsgruppe wird dem Direktorium sowie den das Zentrum tragenden Fakultäten zur Stellungnahme vorgelegt. Auf Grund des Berichtes der Begutachtungsgruppe sowie der Stellungnahmen des Direktoriums und der Fakultäten entscheidet der Senat über den Fortbestand des Zentrums.

§ Inkrafttreten

Diese Satzung des Zentrums für Interdisziplinäre Regionalstudien tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Damit tritt zugleich die vorige Satzung vom 8.5.2013 außer Kraft.

Halle (Saale), 12. Juli 2023
Prof. Dr. Claudia Becker
Rektorin

Vom Akademischen Senat am 12.07.2023 beschlossen.